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Die Zukunft des V&E AöR

Die Neuregelung der Umsatzsteuer beschäftigt nicht nur Waltrop anhaltend. Durch die Kopplung der Besteuerung an die Körperschaftsteuer und das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art, waren juristische Personen des öffentlichen Rechts bisher nur in wenigen Fällen umsatzsteuerpflichtig. Dies hat sich durch die Neuregelung in §2b UStG grundlegend geändert. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) sollen damit marktrelevante und privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer.

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